Statuten des Feuerwehrzweckverbandes WOLF
Die Einwohnergemeinden Liedertswil, Oberdorl und Waldenburg (Mitgliedgemeinden) vereinbaren:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweckverband
1 Unter dem Namen "Feuerwehrzweckverband WOLF" besteht ein Zweckverband gemäss § 34 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeindegesetzes (GemG) mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz des Zweckverbands ist Waldenburg.
3 Die in diesem Vertrag verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter
§ 2 Feuerwehr
1 Der Zweckverband erfüllt für die Mitgliedsgemeinden deren Aufgaben der Feuerwehr im Rahmen des Gesetzes vom 07. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG) und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
2 Er betreibt die Feuerwehr nach den Vorgaben des Kantons und dieser Statuten.
§ 3 Bauten und Material
1 Der Zweckverband beschafft und unterhält das notwendige Feuerwehrmaterial.
2 Er mietet die notwendigen Feuerwehrbauten und -einrichtungen von Dritten an.
§ 4 Feuerwehrrat
1 Die Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss § 34e GemG bilden den Feuerwehrrat.
2 Er besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern.
3 Jede Mitgliedsgemeinde entsendet je 1 Mitglied des Gemeinderats in den Feuerwehrrat sowie 1 Mitglied, resp. Oberdorf 2 Mitglieder, die nicht Angehörige der Feuerwehr WOLF sind.
4 Der Kommandant der Feuerwehr WOLF ist Beisitzer ohne Stimmrecht.
5 Der Rechnungsführer der rechnungsführenden Gemeinde kann als Beisitzer an die Sitzungen eingeladen werden. Er besitzt Jedoch kein Stimmrecht.
6 Der Feuerwehrrat konstituiert sich selbst.
7 Die Entschädigungen (Sitzungsgeld und ausserordentliche Arbeiten) richten sich nach den Ansätzen der rechnungsführenden Gemeinde.
8 Der Feuerwehrrat leitet die Feuerwehr in strategischer Hinsicht. Er kann Verfügungen erlassen
§ 5 Feuerwehrrätliches Aufgebot der Feuerwehr (§ 16 Abs. 3 FWG)
1 Der Feuerwehrrat ist zuständig für das Aufgebot der Feuerwehr für die entgeltlichen Hilfeleistungen zugunsten Privater.
2 Er kann sie zudem für Hilfestellungen zugunsten einer Mitgliedsgemeinde aufbieten.
§ 6 Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission der rechnungsführenden Gemeinde.
2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht gleichzeitig Angehörige der Feuerwehr WOLF sein.
3 Die Rechnungsprüfungskommission kann eine Revisionsfirma beiziehen.
4 Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz.
B. Feuerwehrdienst
§ 7 Dienstdauer (§ 17 Abs. 2 FWG)
1 Die Feuerwehrdienstpflicht der Feuerwehrdienstpflichtigen der Mitgliedsgemeinden beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die pflichtige Person 21 Jahre alt wird.
2 Sie dauert bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die pflichtige Person 45 Jahre alt geworden ist.
3 Ein freiwilliger Beitritt ab dem 18. Geburtstag in Absprache mit dem Kommandanten möglich
§ 8 Rekrutierung und Dienstleistung
1 Der Feuerwehrrat bietet die Personen, die feuerwehrdienstpflichtig sind oder werden, zur Rekrutierung für den Feuerwehrdienst auf.
2 Dem Aufgebot ist Folge zu leisten.
3 Der Feuerwehrrat kann bei Nichtbedarf auf das Aufgebot verzichten.
§ 9 Dienstleistung (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 FWG)
1 Der Feuerwehrrat verfügt das Leisten oder Nichtleisten des Feuenwehrdienstes. Er achtet dabei auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Feuerwehrdienstleistenden der Mitgliedsgemeinden.
2 Er entscheidet über Gesuche um
- Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht in einer anderen Feuerwehr.
- Feuerwehrdienstleistung über das feuerwehrdienstpflichtige Alter hinaus.
- Feuerwehrdienstleistungen nicht niedergelassener Personen.
3 Der Feuerwehrrat kann auf schriftliches Gesuch Personen vorn persönlichen Dienst befreien.
4 Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen aktiven Feuerwehrdienst leistet, entrichtet eine Ersatzabgabe an seine Wohngemeinde. Der Betrag der Ersatzabgabe wird durch die jeweilige Einwohnergemeinde geregelt.
§ 10 Einteilung, Beförderung
1 Der Feuerwehrkommandant nimmt die feuerwehrinterne Einteilung der Angehörigen der Feuerwehr sowie deren Beförderungen in Mannschafts- und Unteroffiziersgrade vor.
2 Der Feuerwehrrat nimmt auf Antrag des Feuerwehrkommandanten die Beförderungen in höhere Unteroffiziers- sowie Offiziersgrade vor.
3 Die Gemeinderäte der Mitgliedgemeinden ernennen gemeinsam sowie auf Antrag des Feuerwehrrats den Feuerwehrkommandanten sowie deren Stellvertretung.
§ 11 Übungen, Ausbildungsdienste
1 Der Feuerwehrkommandant bietet die Angehörigen der Feuerwehr zu Übungen und Ausbildungsdiensten auf.
2 Den Aufgeboten ist Folge zu leisten.
§ 12 Sold, Funktionsvergütung (§ 21 FWG)
1 Der Zweckverband richtet den Angehörigen der Feuerwehr einen Sold gemäss Anhang A, Punkt B und C aus.
2 Er richtet zusätzlich zum Sold jährlich pauschale Funktionsvergütungen gemäss Anhang A, Punkt A aus:
3 Der Feuerwehrrat kann den Sold und die Funktionsvergütung, auch auf Antrag des Feuerwehrkommandos, anpassen. Der Teuerungsindex richtet sich nach dem Landesindex für Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100 Punkte, Stand April 2014 99.2 Punkte). Anpassungen der Ansätze können auch auf Antrag des Feuerwehrkommandos erfolgen.
C. Einsatzkosten, Entgelte, Finanzierung
§ 13 Ersatz von Einsatzkosten (§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1 FWG)
1 Der Ersatz der Einsatzkosten ist dem Zweckverband zu entrichten.
2 Er richtet sich nach den angefallenen Kosten des zur Ereignisbewältigung notwendigen Einsatzes. Die Entschädigungen sind im Anhang B geregelt.
3 Eigentümer oder Eigentümerinnen oder Besitzer oder Besitzerinnen von Meldeanlagen gemäss § 40 Absatz 1 Buchstabe b FWG, deren Anlagen innerhalb von 12 Monaten mehr als einen Fehlalarm auslösen, haben die Einsatzkosten der Feuerwehr zu ersetzen.
§ 14 Entgelte für Hilfeleistungen (§ 16 Abs. 3 FWG)
1 Die Entgelte für Hilfeleistungen sind an den Zweckverband zu entrichten.
2 Sie richten sich nach den mit den Privaten vereinbarten Preisen.
§ 15 Vergütungen für Hilfeleistungen
Mitgliedsgemeinden, die eine Hilfeleistung gemäss § 5 Absatz 2 in Anspruch nehmen, vergüten dem Zweckverband die daraus entstandenen Aufwendungen.
§ 16 Finanzierung
1 Der Zweckverband finanziert seine Ausgaben aus den von den Mitgliedsgemeinden und dem Kanton geleisteten Beiträgen sowie aus den von Dritten vereinnahmten Mitteln.
2 Die Entschädigungen der Magazine, die Ansätze für die Einsatzkosten sowie die Entschädigung für die Rechnungsführung werden im Anhang B geregelt.
§ 17 Beiträge der Mitgliedsgemeinden
1 Die Mitgliedsgemeinden leisten dem Zweckverband jährliche Beiträge an dessen effektive Ausgaben.
2 Die Beiträge für Ausgaben, an die die BGV Beiträge leistet, sind für die Mitgliedsgemeinden gebundene Ausgaben.
3 Die Beiträge für die übrigen Ausgaben bedürfen in den Mitgliedsgemeinden der Zustimmung desjenigen Organs, das für ungebundene Ausgaben in dieser Höhe zuständig ist.
§ 18 Aufteilung der Beiträge
1 Von den Gesamtkosten wird ein Sockelbetrag von 7 % zu gleichen Teilen den Gemeinden verrechnet.
2 Die Aufteilung der restlichen Beiträge unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt zur Hälfte nach Massgabe deren Einwohnerzahl und zur Hälfte nach Massgabe des Gebäudeversicherungswertes aller Liegenschaften auf deren Gemeindegebiet.
3 Stichtag ist der 31 . Dezember des dem Rechnungsjahr vorangegangenen Jahres.
D. Schlussbestimmungen
§ 19 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Feuerwehrrats kann innert 10 Tagen beim Feuerwehrrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates einer Migliedsgemeinde kann innert 10 Tagen beim jeweils zuständigen Gemeinderat die Appellation erklärt werden.
3 Feuerwehrrat oder Gemeinderat entscheiden, ob
- an der Verfügung oder Bussenverfügung festgehalten und die Akten zu weiterer Behandlung ans Strafgerichtspräsidium weitergeleitet wird.
- das Verfahren eingestellt und die Verfügung oder Bussenverfügung aufgehoben wird.
- die Verfügung oder Bussenverfügung aufgehoben und eine neue Bussenverfügung erlassen wird.
§ 20 Busse
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Statuten werden mit Bussen bis zu CHF 1'000.00 betraft.
2 Der Feuerwehrrat ist zuständig für Bussen gegenüber Feuerwehrangehörigen. Die Bussen fallen in die Kasse der Mitgliedergemeinden.
3 Der Gemeinderat am Ort der Übertretung ist zuständig für Bussen gegenüber übrigen Personen. Die Bussen fallen die die Kasse der Mitgliedsgemeinde.
4 Die Bussenansätze für die Feuerwehrangehörigen werden im Anhang B geregelt.
§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Statuten des Feuerwehrzweckverbandes WOLF vom 01.01.2013 werden aufgehoben.
§ 22 Statutenänderungen
1 Die Statuten können durch Beschluss des Feuerwehrrates mit einfacher Mehrheit geändert werden.
2 Die revidierten Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgliedsgemeinden, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (kurz: BGV) und des Regierungsrats.
§ 23 Austritt
1 Jede Verbundgemeinde kann unter 2-jähriger vorheriger Anzeige den Austritt aus dem Zweckverband auf das Ende eines Kalenderjahres hin erklären
2 Die austretende Mitgliedsgemeinde hat wie folgt Anrecht auf das Vermögen des Zweckverbandes:
- Die Ausrüstung und Fahrzeuge werden zum Zeitwert anteilsmässig (Verteilschlüssel) rückvergütet.
3 Die Vermögensausscheidung wird durch den Feuerwehrrat vorgenommen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, kann die Vermittlung der BGV angerufen werden.
§ 24 Genehmigungen, Inkrafttreten
1 Diese Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgiedsgemeinden, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung sowie des Regierungsrats.
2 Er tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gemeinderat Liedertswil |
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Die Präsidentin | Der Verwalter |
Gschwind Sonja | Hofer Urban |
Gemeinderat Oberdorf |
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Der Präsident | Die Verwalterin |
Fartek Ewald | Senn Rikita |
Gemeinderat Waldenburg |
|
Die Präsidentin | Der Verwalter |
Kaufmann Andrea | Meyer Markus |
Anhang A - Entschädigungen
A. Funktionsentschädigungen
Kommandant | CHF 3'000.00 |
Kommandant-Stellvertreter | CHF 1'800.00 |
Offizier | CHF 500.00 |
Feldweibel | CHF 1'000.00 |
Gehilfe Feldweibel | CHF 500.00 |
Fourier | CHF 1'000.00 |
Gehilfe Fourier | CHF 500.00 |
Fahrzeugverantwortlicher | CHF 500.00 |
Fahrzeugverantwortlicher-Stellvertreter | CHF 300.00 |
Atemschutzverantwortlicher | CHF 500.00 |
Einsatzaktenverantwortlicher | CHF 400.00 |
Funk Pagerverantwortlicher | CHF 500.00 |
Bei Austritt aus der Feuerwehr werden die Funktionsentschädigungen pro Rata ausbezahlt
B. Soldansätze
Übungssold Mannschaft | CHF 45.00 pro Übung |
Übungssold Kader (ab Korporal) | CHF 62.50 pro Übung |
Ernstfall-Einsätze | CHF 40.00 pro angefangene Stunde |
Fahrschule | CHF 35.00 pro Fahrt |
Angeordnete Arbeiten | CHF 25.00 pro Stunde |
C. Kursentschädigungen
Die Entschädigung erfolgt gemäss Ansätzen der rechnungsführenden Gemeinde.
Anhang B - Entschädigungen
A. Entschädigung für die Rechnungsführung
1 Während den ersten zwei Jahren der Feuerwehr WOLF wird die Entschädigung nach Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 60.00 verrechnet.
B. Entschädigung für die Benützung der Feuerwehrmagazine
1 Die Berechnung basiert auf den Brutto-Standflächen nach den Richtlinien und Angaben der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung BGV (Basis Beitragsschlüssel für Feuerwehrmagazine).
2 Die Brutto-Standflächen beinhalten auch Flächenanteile für Nebenräume
3 Die Brutto-Standflächen (Stand per 22.11.2023) betragen: Oberdorf 272m2
5 Sie sind bei Bedarf jährlich anzupassen.
5 Standflächenpreis pro m2 und Jahr CHF 70.00.
Anhang B - Bussenansätze
Statuten der Feuerwehr WOLF, § 20 Absatz 2
1 Unentschuldigtes Fernbleiben von der Einschreibung CHF 100.00 (Aufgebot muss per Einschreiben verschickt sein).
2 Unentschuldigtes Fernbleiben pro Übung CHF 50.00.
3 Bei dreimal unentschuldigtem Fernbleiben an Übungen pro Kalenderjahr, muss zusätzlich zu der Busse die Feuerwehrsteuer nachbezahlt werden.
Anhang B - Einsatzkosten
Statuten der Feuerwehr WOLF, § 13 Absatz 2
A. Verrechnungsansätze pro Stunde Fahrzeuge
1 TLF CHF 150.00 in der ersten Stunde, CHF 100.00 für weitere Stunden
2 PW / Kleinfahrzeug CHF 100.00 in der ersten Stunde, CHF 50.00 für weitere Stunden
B. Verrechnungsansätze pro Stunde Personal
1 Einsatz CHF 4O.OO
2 Nachbarhilfe BGV Ansatz
C. Diverses
1 Insektennester: Keine Entfernung durch Feuerwehr -> Verweis an Kammerjäger
2 Ölbinder CHF 45.00 / Sack
3 Wassertransporte (Füllen von Trinkwasserreservoir, Pool etc.) TLF CHF 100.00 pro Stunde, inkl. 2 AdF. Die Kosten des Wassers werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.
D. Verkehrsdienst
1 Die Feuerwehr WOLF soll nicht für zweckfremde Aufgaben wie bspw. First Responder, Verkehrsregelung/Umleitungen, Reinigungs- und Aufräumarbeiten, Insektenbekämpfung eingesetzt werden. Damit soll der unnötigen Belastung des Feuerwehrsystems entgegengewirkt werden.