Statuten des Feuerwehrzweckverbandes WOLF

Statuten über den Feuerwehrzweckverband WOLF (PDF-Dokument)

 

 

Die Einwohnergemeinden Liedertswil, Oberdorl und Waldenburg (Mitgliedgemeinden) vereinbaren:


A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweckverband

1 Unter dem Namen "Feuerwehrzweckverband WOLF" besteht ein Zweckverband gemäss § 34 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeindegesetzes (GemG) mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Der Sitz des Zweckverbands ist Waldenburg.

3 Die in diesem Vertrag verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter

§ 2 Feuerwehr

1 Der Zweckverband erfüllt für die Mitgliedsgemeinden deren Aufgaben der Feuerwehr im Rahmen des Gesetzes vom 07. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG) und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen.

2 Er betreibt die Feuerwehr nach den Vorgaben des Kantons und dieser Statuten.

§ 3 Bauten und Material

1 Der Zweckverband beschafft und unterhält das notwendige Feuerwehrmaterial.

2 Er mietet die notwendigen Feuerwehrbauten und -einrichtungen von Dritten an.

§ 4 Feuerwehrrat

1 Die Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss § 34e GemG bilden den Feuerwehrrat.

2 Er besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern.

3 Jede Mitgliedsgemeinde entsendet je 1 Mitglied des Gemeinderats in den Feuerwehrrat sowie 1 Mitglied, resp. Oberdorf 2 Mitglieder, die nicht Angehörige der Feuerwehr WOLF sind.

4 Der Kommandant der Feuerwehr WOLF ist Beisitzer ohne Stimmrecht.

5 Der Rechnungsführer der rechnungsführenden Gemeinde kann als Beisitzer an die Sitzungen eingeladen werden. Er besitzt Jedoch kein Stimmrecht.

6 Der Feuerwehrrat konstituiert sich selbst.

7 Die Entschädigungen (Sitzungsgeld und ausserordentliche Arbeiten) richten sich nach den Ansätzen der rechnungsführenden Gemeinde.

8 Der Feuerwehrrat leitet die Feuerwehr in strategischer Hinsicht. Er kann Verfügungen erlassen

§ 5 Feuerwehrrätliches Aufgebot der Feuerwehr (§ 16 Abs. 3 FWG)

1 Der Feuerwehrrat ist zuständig für das Aufgebot der Feuerwehr für die entgeltlichen Hilfeleistungen zugunsten Privater.

2 Er kann sie zudem für Hilfestellungen zugunsten einer Mitgliedsgemeinde aufbieten.

§ 6 Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission der rechnungsführenden Gemeinde.

2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht gleichzeitig Angehörige der Feuerwehr WOLF sein.

3 Die Rechnungsprüfungskommission kann eine Revisionsfirma beiziehen.

4 Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz.


B. Feuerwehrdienst

§ 7 Dienstdauer (§ 17 Abs. 2 FWG)

1 Die Feuerwehrdienstpflicht der Feuerwehrdienstpflichtigen der Mitgliedsgemeinden beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die pflichtige Person 21 Jahre alt wird.

2 Sie dauert bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die pflichtige Person 45 Jahre alt geworden ist.

3 Ein freiwilliger Beitritt ab dem 18. Geburtstag in Absprache mit dem Kommandanten möglich

§ 8 Rekrutierung und Dienstleistung

1 Der Feuerwehrrat bietet die Personen, die feuerwehrdienstpflichtig sind oder werden, zur Rekrutierung für den Feuerwehrdienst auf.

2 Dem Aufgebot ist Folge zu leisten.

3 Der Feuerwehrrat kann bei Nichtbedarf auf das Aufgebot verzichten.

§ 9 Dienstleistung (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 FWG)

1 Der Feuerwehrrat verfügt das Leisten oder Nichtleisten des Feuenwehrdienstes. Er achtet dabei auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Feuerwehrdienstleistenden der Mitgliedsgemeinden.

2 Er entscheidet über Gesuche um

  1. Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht in einer anderen Feuerwehr.
  2. Feuerwehrdienstleistung über das feuerwehrdienstpflichtige Alter hinaus.
  3. Feuerwehrdienstleistungen nicht niedergelassener Personen.

3 Der Feuerwehrrat kann auf schriftliches Gesuch Personen vorn persönlichen Dienst befreien.

4 Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen aktiven Feuerwehrdienst leistet, entrichtet eine Ersatzabgabe an seine Wohngemeinde. Der Betrag der Ersatzabgabe wird durch die jeweilige Einwohnergemeinde geregelt.

§ 10 Einteilung, Beförderung

1 Der Feuerwehrkommandant nimmt die feuerwehrinterne Einteilung der Angehörigen der Feuerwehr sowie deren Beförderungen in Mannschafts- und Unteroffiziersgrade vor.

2 Der Feuerwehrrat nimmt auf Antrag des Feuerwehrkommandanten die Beförderungen in höhere Unteroffiziers- sowie Offiziersgrade vor.

3 Die Gemeinderäte der Mitgliedgemeinden ernennen gemeinsam sowie auf Antrag des Feuerwehrrats den Feuerwehrkommandanten sowie deren Stellvertretung.

§ 11 Übungen, Ausbildungsdienste

1 Der Feuerwehrkommandant bietet die Angehörigen der Feuerwehr zu Übungen und Ausbildungsdiensten auf.

2 Den Aufgeboten ist Folge zu leisten.

§ 12 Sold, Funktionsvergütung (§ 21 FWG)

1 Der Zweckverband richtet den Angehörigen der Feuerwehr einen Sold gemäss Anhang A, Punkt B und C aus.

2 Er richtet zusätzlich zum Sold jährlich pauschale Funktionsvergütungen gemäss Anhang A, Punkt A aus:

3 Der Feuerwehrrat kann den Sold und die Funktionsvergütung, auch auf Antrag des Feuerwehrkommandos, anpassen. Der Teuerungsindex richtet sich nach dem Landesindex für Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100 Punkte, Stand April 2014 99.2 Punkte). Anpassungen der Ansätze können auch auf Antrag des Feuerwehrkommandos erfolgen.


C. Einsatzkosten, Entgelte, Finanzierung

§ 13 Ersatz von Einsatzkosten (§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1 FWG)

1 Der Ersatz der Einsatzkosten ist dem Zweckverband zu entrichten.

2 Er richtet sich nach den angefallenen Kosten des zur Ereignisbewältigung notwendigen Einsatzes. Die Entschädigungen sind im Anhang B geregelt.

3 Eigentümer oder Eigentümerinnen oder Besitzer oder Besitzerinnen  von Meldeanlagen gemäss § 40 Absatz 1 Buchstabe b FWG, deren Anlagen innerhalb von 12 Monaten mehr als einen Fehlalarm auslösen, haben die Einsatzkosten der Feuerwehr zu ersetzen.

§ 14 Entgelte für Hilfeleistungen (§ 16 Abs. 3 FWG)

1 Die Entgelte für Hilfeleistungen sind an den Zweckverband zu entrichten.

2 Sie richten sich nach den mit den Privaten vereinbarten Preisen.

§ 15 Vergütungen für Hilfeleistungen

Mitgliedsgemeinden, die eine Hilfeleistung gemäss § 5 Absatz 2 in Anspruch nehmen, vergüten dem Zweckverband die daraus entstandenen Aufwendungen.

§ 16 Finanzierung

1 Der Zweckverband finanziert seine Ausgaben aus den von den Mitgliedsgemeinden und dem Kanton geleisteten Beiträgen sowie aus den von Dritten vereinnahmten Mitteln.

2 Die Entschädigungen der Magazine, die Ansätze für die Einsatzkosten sowie die Entschädigung für die Rechnungsführung werden im Anhang B geregelt.

§ 17 Beiträge der Mitgliedsgemeinden

1 Die Mitgliedsgemeinden leisten dem Zweckverband jährliche Beiträge an dessen effektive Ausgaben.

2 Die Beiträge für Ausgaben, an die die BGV Beiträge leistet, sind für die Mitgliedsgemeinden gebundene Ausgaben.

3 Die Beiträge für die übrigen Ausgaben bedürfen in den Mitgliedsgemeinden der Zustimmung desjenigen Organs, das für ungebundene Ausgaben in dieser Höhe zuständig ist.

§ 18 Aufteilung der Beiträge

1 Von den Gesamtkosten wird ein Sockelbetrag von 7 % zu gleichen Teilen den Gemeinden verrechnet.

2 Die Aufteilung der restlichen Beiträge unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt zur Hälfte nach Massgabe deren Einwohnerzahl und zur Hälfte nach Massgabe des Gebäudeversicherungswertes aller Liegenschaften auf deren Gemeindegebiet.

3 Stichtag ist der 31 . Dezember des dem Rechnungsjahr vorangegangenen Jahres.


D. Schlussbestimmungen

§ 19 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des Feuerwehrrats kann innert 10 Tagen beim Feuerwehrrat Beschwerde erhoben werden. 

2 Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates einer Migliedsgemeinde kann innert 10 Tagen beim jeweils zuständigen Gemeinderat die Appellation erklärt werden.

3 Feuerwehrrat oder Gemeinderat entscheiden, ob

  1. an der Verfügung oder Bussenverfügung festgehalten und die Akten zu weiterer Behandlung ans Strafgerichtspräsidium weitergeleitet wird.
  2. das Verfahren eingestellt und die Verfügung oder Bussenverfügung aufgehoben wird.
  3. die Verfügung oder Bussenverfügung aufgehoben und eine neue Bussenverfügung erlassen wird.

§ 20 Busse

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Statuten werden mit Bussen bis zu CHF 1'000.00 betraft.

2 Der Feuerwehrrat ist zuständig für Bussen gegenüber Feuerwehrangehörigen. Die Bussen fallen in die Kasse der Mitgliedergemeinden.

3 Der Gemeinderat am Ort der Übertretung ist zuständig für Bussen gegenüber übrigen Personen. Die Bussen fallen die die Kasse der Mitgliedsgemeinde.

4 Die Bussenansätze für die Feuerwehrangehörigen werden im Anhang B geregelt.

§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Statuten des Feuerwehrzweckverbandes WOLF vom 01.01.2013 werden aufgehoben.

§ 22 Statutenänderungen

1 Die Statuten können durch Beschluss des Feuerwehrrates mit einfacher Mehrheit geändert werden.

2 Die revidierten Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgliedsgemeinden, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (kurz: BGV) und des Regierungsrats.

§ 23 Austritt

1 Jede Verbundgemeinde kann unter 2-jähriger vorheriger Anzeige den Austritt aus dem Zweckverband auf das Ende eines Kalenderjahres hin erklären

2 Die austretende Mitgliedsgemeinde hat wie folgt Anrecht auf das Vermögen des Zweckverbandes:

  1. Die Ausrüstung und Fahrzeuge werden zum Zeitwert anteilsmässig (Verteilschlüssel) rückvergütet.

3 Die Vermögensausscheidung wird durch den Feuerwehrrat vorgenommen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, kann die Vermittlung der BGV angerufen werden.

§ 24 Genehmigungen, Inkrafttreten

1 Diese Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgiedsgemeinden, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung sowie des Regierungsrats.

2 Er tritt am 01.01.2016 in Kraft.


Gemeinderat Liedertswil

 
Die Präsidentin Der Verwalter
Gschwind Sonja Hofer Urban
 
 

Gemeinderat Oberdorf

 
Der Präsident Die Verwalterin
Fartek Ewald Senn Rikita
 
 

Gemeinderat Waldenburg

 
Die Präsidentin Der Verwalter
Kaufmann Andrea Meyer Markus
 
 



Anhang A - Entschädigungen

A. Funktionsentschädigungen

Kommandant CHF 3'000.00
Kommandant-Stellvertreter CHF 1'800.00
Offizier CHF 500.00
Feldweibel CHF 1'000.00
Gehilfe Feldweibel CHF 500.00
Fourier CHF 1'000.00
Gehilfe Fourier CHF 500.00
Fahrzeugverantwortlicher CHF 500.00
Fahrzeugverantwortlicher-Stellvertreter CHF 300.00
Atemschutzverantwortlicher CHF 500.00
Einsatzaktenverantwortlicher CHF 400.00
Funk Pagerverantwortlicher CHF 500.00

Bei Austritt aus der Feuerwehr werden die Funktionsentschädigungen pro Rata ausbezahlt

B. Soldansätze

Übungssold Mannschaft CHF 45.00 pro Übung
Übungssold Kader (ab Korporal) CHF 62.50 pro Übung
Ernstfall-Einsätze CHF 40.00 pro angefangene Stunde
Fahrschule CHF 35.00 pro Fahrt
Angeordnete Arbeiten CHF 25.00 pro Stunde

C. Kursentschädigungen

Die Entschädigung erfolgt gemäss Ansätzen der rechnungsführenden Gemeinde.


Anhang B - Entschädigungen

A. Entschädigung für die Rechnungsführung

1 Während den ersten zwei Jahren der Feuerwehr WOLF wird die Entschädigung nach Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 60.00 verrechnet.

B. Entschädigung für die Benützung der Feuerwehrmagazine

1 Die Berechnung basiert auf den Brutto-Standflächen nach den Richtlinien und Angaben der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung BGV (Basis Beitragsschlüssel für Feuerwehrmagazine).

2 Die Brutto-Standflächen beinhalten auch Flächenanteile für Nebenräume

3 Die Brutto-Standflächen (Stand per 22.11.2023) betragen: Oberdorf 272m2

5 Sie sind bei Bedarf jährlich anzupassen.

5 Standflächenpreis pro m2 und Jahr CHF 70.00.


Anhang B - Bussenansätze

Statuten der Feuerwehr WOLF, § 20 Absatz 2

1 Unentschuldigtes Fernbleiben von der Einschreibung CHF 100.00 (Aufgebot muss per Einschreiben verschickt sein).

2 Unentschuldigtes Fernbleiben pro Übung CHF 50.00.

3 Bei dreimal unentschuldigtem Fernbleiben an Übungen pro Kalenderjahr, muss zusätzlich zu der Busse die Feuerwehrsteuer nachbezahlt werden.


Anhang B - Einsatzkosten

Statuten der Feuerwehr WOLF, § 13 Absatz 2

A. Verrechnungsansätze pro Stunde Fahrzeuge

1 TLF CHF 150.00 in der ersten Stunde, CHF 100.00 für weitere Stunden

2 PW / Kleinfahrzeug CHF 100.00 in der ersten Stunde, CHF 50.00 für weitere Stunden

B. Verrechnungsansätze pro Stunde Personal

1 Einsatz CHF 4O.OO

2 Nachbarhilfe BGV Ansatz

C. Diverses

1 Insektennester: Keine Entfernung durch Feuerwehr -> Verweis an Kammerjäger

2 Ölbinder CHF 45.00 / Sack

3 Wassertransporte (Füllen von Trinkwasserreservoir, Pool etc.) TLF CHF 100.00 pro Stunde, inkl. 2 AdF. Die Kosten des Wassers werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.

D. Verkehrsdienst

1 Die Feuerwehr WOLF soll nicht für zweckfremde Aufgaben wie bspw. First Responder, Verkehrsregelung/Umleitungen, Reinigungs- und Aufräumarbeiten, Insektenbekämpfung eingesetzt werden. Damit soll der unnötigen Belastung des Feuerwehrsystems entgegengewirkt werden.