Häufige Fragen zur Behördlichen Anordnung "Feuerverbot im Wald und an Waldrändern"AllgemeinDie anhaltenden Trockenheit und die hohen Temperaturen der letzten Wochen führte zu einer erheblichen Brandgefahr im Freien. Eine dazukommende Bise sorgt zusätzlich zur Austrocknung der Böden und zur Erhöhung des Funkenflugrisikos. Die leicht entzündliche Streu- und Humusschicht des Waldbodens ist sehr ausgetrocknet und damit in hohem Masse brandgefährdet. Feuer brennt tiefer ein. Selbst ein kurzes Niederschlagsereignis befeuchtet diese Schicht nur oberflächlich. Bei einer unentdeckten Ausbreitung eines Glutherdes ist in der organischen Schicht auch unterhalb der Oberfläche möglich (Schwellbrand). Ein offenes Feuer kann so auch an anderer Stelle als am eigentlichen Entstehungsort auftreten. Die Feuerintensität ist wegen des hohen Anteils an trockenem Brandgut sehr hoch. Bei aufkommendem Wind besteht erhöhte Gefahr von Flugfeuern. Die Ausbreitung des Feuers in die Baumkronen ist bei ausreichend Brandgut sicher. Insbesondere in Wäldern mit hohem Nadelholzanteil und in Wäldern mit herumliegendem Astmaterial muss von einer nochmals erhöhten Waldbrandgefahr ausgegangen werden. In Hanglagen ist das Risiko eines sich schnell ausbreitenden Feuers hoch. Ein Waldbrand ist ein häufig durch den Menschen ausgelöstes und unkontrolliertes Feuer im Unterholz, auf Wald- oder Grasböden. Waldbrände entstehen in der ganzen Schweiz. Insbesondere in Föhntälern und nach längeren Trockenperioden treten Waldbrände in der ganzen Schweiz auf. Waldbrände stören das Ökosystem und können die Funktionen des Waldes (z.B. Schutz) beeinträchtigen. Bedingt durch den Klimawandel werden Häufigkeit und Ausmass von Hitze- und Dürreperioden zukünftig weiter zunehmen, was auch das Waldbrandrisiko hierzulande erhöht. Quelle: www.alertswiss.ch
a) rechtliche Grundlagen / BegriffeWas gilt als Wald? Als Wald/Waldrand gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. (WaG Art. 2 Abs. 1) Als Wald gelten auch unbestockte und ertragslose Flächen eines Waldgrundstücks wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (WaG Art. 2 Abs. 2 b) Was ist eine Verhaltensempfehlung? Tipps, Empfehlungen einer Kantonalen Behörde, die während eines Ereignisses, das Zusammenleben, Zusammenwirken, das Handeln erleichtern. Was ist eine Verhaltensanweisung? Massnahmen einer Kantonalen Behörde, die auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. Rechtliche Grundlagen
b) Fragen / Antworten Feuer / GrillFür welches Gebiet gilt das Feuerverbot? Ganzer Kanton Basel-Landschaft (ab 10.07.2015 bis auf Widerruf) Ganzer Kanton Basel-Stadt Kanton Solothurn Kanton Aargau Kanton Jura Darf ich ein Gasgrill im Wald und am Waldrand verwenden? Ein feststehender Gasgrill kann verwendet werden, da Funkenschlag ausgeschlossen ist. Es wird um entsprechende Vorsicht bei Benutzung geboten. Darf ich ein Elektrogrill im Wald und am Waldrand verwenden? Ein Elektrogrill kann verwendet werden, da Funkenschlag ausgeschlossen ist. Darf ich eine Zigarette, Pfeife usw. ausserhalb des Siedlungsgebietes rauchen? Das Rauchen ist nicht erlaubt. (VO Feuerschutzgesetz SGS 761.11) Darf ich mit Fackeln im Wald und am Waldrand spazieren? Nein, da eine Fackel ein offenes Feuer bildet ist die Verwendung verboten. Darf ich mit Fackeln Wege im Wald oder entlang dem Waldrand beleuchten? Nein, da eine Fackel ein offenes Feuer bildet ist die Verwendung verboten. Darf ich fest eingerichtete Feuerstellen im Freine ausserhalb vom Siedlungsgebiet (Wald und Waldrand, Grillstellen im Freien) ? Es ist verboten Feuerstellen/ Kochstellen mit Holz- und/oder Kohlefeuerung/ Cheminées bei Waldhütten zu benutzen, da von Funkenflug ausgegangen werden muss.
Ist das Ablassen von Feuerwerk erlaubt? Nein. Darf ich Feuerwerkskörper abbrennen? Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ausserhalb des Siedlungsgebietes verboten. Das Reglement der Einwohnergemeinde am Abbrennungsort ist zu beachten. Dürfen wir ein Höhenfeuer machen? In der derzeitigen Lage ist es bis auf Widerruf verboten ein Höhenfeuer zu machen. Wenn es regnet, darf ich dann wieder Feuer im Wald und am Waldrand machen? Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf. Darf ich im Siedlungsgebiet trotz Waldnähe meinen Gas-/Elektrogrill benützen? Ja, aber mit besonderer Vorsicht und nicht unbeaufsichtigt lassen. Darf ich im Siedlungsgebiet trotz Waldnähe meinen Kohle- oder Holzgrill benützen? Ja, aber mit besonderer Vorsicht und nicht unbeaufsichtigt lassen, sowie und Funkenflug zwingend vermeiden. Die Glut ist vollständig zu löschen! Darf ich im Siedlungsgebiet trotz Waldnähe meinen Gas-/Elektrogrill benützen? Ja, aber mit besonderer Vorsicht und nicht unbeaufsichtigt lassen. Darf ich in der Nähe von Flussufern grillieren? Nein Landwirtschaft Vorsicht mit Wegwerfen von brennenden Gegenständen in und um Felder. Darf ich Himmelslaternen / Heissluftballone / Wunderkerzen an Heliumballonen (gekaufte / selbstgebaute) steigen lassen? Sind generell verboten. Dies gilt für alle mit offenem Feuer betrieben Flugkörper. Gesetz über Feuerschutz SGS 761, §4 Sorgfaltspflicht
c) Fragen / Antworten WasserDarf ich Wasser aus öffentlichen Gewässer entnehmen? Die Entnahme von Wasser aus den Baselbieter Oberflächengewässer ist bis auf Widerruf untersagt. Muss ich speziell in dieser Situation Wassersparen? Grundsätzlich ist Bevölkerung aufgerufen sorgsam mit der Wasserressourcen umzugehen. Besonderen Massnahmen werden derzeit von den Gemeinden publiziert. Trinkwasserversorgung Normaler Wasserverbrauch ist gestattet. Fliessgewässer Pegelstände sind niedrig, hohe Temperaturen (teilweise bis 23°C). Es kann gebadet werden. Auf die, durch die hohe Wassertemperatur gestressten Fische, ist gebührend Rücksicht zu nehmen d) weitere InformationsstellenWie und wann wird das Feuerverbot aufgehoben? Die Aufhebung des Feuerverbots wird durch den Kantonalen Krisenstab über die Medienmitteilung und Veröffentlichung auf der Homepage www.kks.bl.ch kommuniziert. Wetterentwicklung Siehe www.meteo.ch Verhaltensempfehlung Siehe www.naturgefahren.ch
Für Rückfragen wenden Sie sich an die Hotline des Kantonalen Krisenstabes BL: 0800 800 112
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