Waldbrandgefahr im Kanton Basel-Landschaft

Behördliche Anordnung ab 7. Juli 2015 / 1200h

Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

Liestal, 6. Juli 2015

Der Kantonale Krisenstab Basel-Landschaft ordnet, gestützt auf § 5, Abs. 3, lit. d. Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft, folgende Massnahmen an:

  1. Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills. Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  2. Beim Abbrennen von behördlich bewilligten Feuerwerkskörpern muss zwingend ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Wald eingehalten werden.
  3. Das Steigenlassen von "Heissluftballonen / Himmelslaternen" (gekaufte oder selbst-gebastelte), welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist generell verboten.

Das Verbot gilt bis auf Widerruf!

Eine Missachtung des Verbotes kann nach den gesetzlichen Bestimmungen mit einer Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet werden.

 

KANTONALER KRISENSTAB
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